Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

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Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) mit Sitz in Offenbach am Main hat als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Aufgabe, das Branntweinmonopol zu verwalten. Sie ist die Nachfolgeorganisation der 1922 gegründeten Reichsmonopolverwaltung (RMV).

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Geschichtlicher Hintergrund

Die Reichsmonopolverwaltung

Um die unkontrollierte Herstellung und den Vertrieb von Branntwein zu Beginn des 20. Jahrhunderts in geordnete Bahnen zu lenken, gründete das Deutsche Reich 1922 die Reichsmonopolverwaltung (RMV) mit Sitz in Berlin und dem Reichsministerium der Finanzen unterstellt. Die Einrichtung hatte ein staatliches Monopol zur Branntweinherstellung in Deutschland durchzusetzen und zu bewahren, vor allem, um gesundheitliche Gefahren von der Bevölkerung abzuwenden; außerdem erhob sie die Branntweinsteuer.

Ein Präsident leitete die RMV; ihm unterstellt war das Reichsmonopolamt. Das Amt, das von einem Beirat und einem Gewerbeausschuss unterstützt wurde, hatte als Exekutive eine Verwertungsstelle.

Bis 1949 befand sich der Hauptsitz der RMV auf einem großen Areal in Berlin-Lichtenberg, zwischen der Rittergutstraße und der Herzbergstraße.

Branntweinmonopolverwaltung nach 1945

Nach der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Einrichtung 1951 als Bundesmonopolverwaltung für Branntwein neu gegründet und übernahm deren Aufgaben: Sie initiiert die erforderlichen Gesetze, Verordnungen, Durchführungsbestimmungen und kontrolliert deren strikte Einhaltung im gesamten deutschen Bundesgebiet. Die Zentrale zog aus der Viersektorenstadt Berlin nach Offenbach. In den Jahren 1953/54 erfolgte ein kompletter Neubau nach Plänen des Architekten Adolf Bayer. Das Gebäude steht seit 2010 unter Denkmalschutz. Das Vestibül mit umlaufenden Galerien erstreckt sich über vier Stockwerke und wird durch ein buntes Glaskunstfenster, das von Hans Leistikow entworfen wurde, abgeschlossen.[1]

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage für die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist das Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BGBl. 1951 I S. 491). Die Rechtsgrundlage für das Branntweinmonopol an sich ist wiederum das Gesetz über das Branntweinmonopol (BranntwMonG)[2] vom 8. April 1922,[3] das die damalige Reichsmonopolverwaltung für Branntwein begründete. Das Gesetz wurde im Jahr 1963 neu gefasst und 1991 noch einmal erweitert.[2]

Das Branntweinmonopolgesetz wurde in der Folge regelmäßig den aktuellen Erfordernissen angepasst, zuletzt geändert durch Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007.[4] Es enthält in sechs Teilen, untergliedert in weitere zahlreiche Abschnitte, exakte Festlegungen über die Verwaltung des Monopols; Herstellung und Reinigung des Branntweins; Einteilung der Brennereien; Brennrechte; Überwachung der Herstellung, Verwendung, Lieferung, Preisgestaltung und der Erhebung von Steuern für Branntwein in Deutschland. - Das BranntwMonG ist ein Doppelgesetz. Es regelt die nationale Teilmarktordnung für Agraralkohol ebenso wie die Besteuerung von destilliertem Ethylalkohol und Spirituosen (Branntweinsteuer). Die Branntweinsteuer wird von den Hauptzollämtern erhoben. Im Jahre 2008 betrug das Branntweinsteueraufkommen in Deutschland rund 2,1 Milliarden Euro.

Die Behörde soll das Branntweinmonopol verwalten, das seinem Inhalt nach eine nationale Teilmarktordnung für Ethanol mit agrar- und sozialpolitischen Zielsetzungen, seiner Form nach ein Finanzmonopol gemäß den Art. 105, Art. 106 und Art. 108 Grundgesetz ist. Im Jahr 1976 entschied der Europäische Gerichtshof, dass das bis dahin geltende Einfuhrmonopol gegenüber preiswerterem Agraralkohol aus anderen EU-Mitgliedstaaten gegen den EG-Vertrag verstößt. Da die Herstellungskosten für in Deutschland in landwirtschaftlichen Brennereien erzeugten Agraralkohol höher liegen als die Herstellungskosten in Alkoholfabriken industriellen Ausmaßes in anderen EU-Mitgliedstaaten, muss das Branntweinmonopol seither mit einem Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gestützt werden (2009: circa 80 Millionen Euro).

Gliederung

Die Leitung wird durch ihren Präsidenten ausgeübt. Sie besteht aus dem Bundesmonopolamt und der Verwertungsstelle für Agraralkohol. Dem Bundesmonopolamt obliegen die hoheitlichen Aufgaben und die Grundsatzangelegenheiten im Rahmen des Branntweinmonopolgesetzes einschließlich der daraus resultierenden Einzelaufgaben. Die Verwertungsstelle erledigt die kaufmännischen Geschäfte, stellt eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung auf und fertigt einen Geschäftsbericht.

Aufgaben

Die Aufgaben der BfB bestehen in der Übernahme des im Monopolgebiet hergestellten Agraralkohols aus den kleinen und mittelständischen landwirtschaftlichen Brennereien sowie der Reinigung, Aufbereitung und Verwertung dieses Alkohols. Im Einzelnen handelt es sich um beinahe 700 landwirtschaftliche Kartoffel- und Getreide-Verschlussbrennereien, acht Obstgemeinschaftsbrennereien sowie ungefähr 21.000 aktive Abfindungsbrennereien, die über historische oder seit 1922 erworbene Brennrechte oder Brennkontingente verfügen. Zur Reinigung, Aufbereitung und Verwertung des Alkohols unterhält die BfB drei eigene Reinigungsbetriebe in Wittenberg, München und Nürnberg, sowie vier weitere Lagerbetriebe in Hamburg, Holzminden, Neu-Isenburg und Düsseldorf. Der von der BfB vermarktete Neutralalkohol, auch Primasprit oder Monopolsprit genannt, entspricht den arznei- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften und wird an Hersteller verschiedener Endprodukte, die auf der Basis von Neutralalkohol erzeugt werden, verkauft. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um Hersteller von bestimmten Spirituosen, wie z.B. von Likören, Wodka oder Gin, Aromen, Arzneimitteln und Kosmetika. Kontrolliert wird die Qualität des Neutralalkohols in den Labors der BfB.

Die BfB ist, entgegen ihrem historischen Namen, heute kein Staatsmonopolunternehmen mehr, da sie ihren Agraralkohol auf dem deutschen Markt im Wettbewerb mit Alkohol aus freien deutschen Brennereien, aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern absetzen muss.

Infolge der nationalen Reform des Branntweinmonopols durch das Haushaltssanierungsgesetz von 1999 wurden die gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol ausgegliedert, so dass seither eine freie Alkoholproduktion und -verwertung außerhalb des Branntweinmonopols erlaubt ist. So produzieren seit 2004 außerhalb des Branntweinmonopols Brennereien Agraralkohol in beträchtlichem Umfange. Darunter sind einige Großbrennereien zur Herstellung von Kraftstoffethanol (Bioethanol), der in Deutschland seit 2007 nach dem Biokraftstoffquotengesetz Ottokraftstoff beigemischt werden muss. Im Jahre 2007 betrug die Gesamtalkoholerzeugung in Deutschland rund sieben Millionen Hektoliter. Die Erzeugung innerhalb des Branntweinmonopols und damit unter Steuerung der BfB erreicht demgegenüber nur eine Größenordnung von ungefähr 600.000 Hektolitern pro Jahr.

Entwicklung

Durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 1976 konnte der von der BfB zu festgelegten Preisen aus landwirtschaftlichen Brennereien übernommene Alkohol nicht mehr kostendeckend bzw. mit Gewinnen auf dem deutschen Markt abgesetzt werden, da nun billige Alkoholbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassen werden mussten. Die Herstellungskosten für Agraralkohol liegen in anderen EU-Mitgliedstaaten und in Drittländern deutlich unter den Herstellungskosten des im Rahmen des Branntweinmonopols erzeugten Agraralkohols, weil dort Agraralkohol in Alkoholfabriken industriellen Ausmaßes auf der Basis des preiswerten Rohstoffs Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmelasse einzügig hergestellt wird. Um die heimischen landwirtschaftlichen Brennereien, die Agraralkohol auf Basis der teureren Rohstoffe Getreide, Kartoffeln und Obst gewinnen, zu stützen, erhält die Bundesmonopolverwaltung einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt, um ihren Neutralalkohol im Wettbewerb mit EU-Anbietern und seit 2004 im Wettbewerb mit Drittlandsalkohol sowie Alkohol aus freien deutschen Brennereien absetzen zu können. Auf Grund der EU-Alkoholmarktverordnung Nr. 670/2003, die zum 1. Januar 2004 in Kraft trat, musste das bis dato noch bestehende Einfuhrmonopol der Bundesmonopolverwaltung gegenüber Drittlandsalkohol vollständig aufgehoben werden. Infolge der nationalen Reform des Branntweinmonopols durch das Haushaltssanierungsgesetz 1999 und der erfolgten Zwangsausgliederung der gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol bis zum 30. September 2006 gibt es seither freie Brennereien in Deutschland, die außerhalb des Branntweinmonopols Agraralkohol erzeugen.

System der Alkoholproduktion in der Bundesrepublik Deutschland 1983

206.000 kleinere Alkoholerzeuger (Stoffbesitzer), durften maximal 50 Liter Branntwein pro Jahr herstellen

32.000 Abfindungsbrennereien, durften maximal 300 Liter Branntwein pro Jahr herstellen

1200 Verschlußbrennereien durften unterschiedliche Mengen an Branntwein produzieren und im Jahresbrennrecht wurde die Garantiepreismenge festgelegt.

Alle 239.000 Alkoholerzeuger verkauften danach zu Garantiepreisen an die Bundesmonopolverwaltung, die wiederum zu Marktpreisen den Alkohol an die Industrie (Spirituosenhersteller, Kosmetikindustrie, Chemieindustrie etc.) weiterverkaufte. Vergällter Alkohol (Brennspiritus; Äthanol Denaturiert) wurde bis in die 1980er Jahre ebenfalls über die Bundesmonopolverwaltung vertrieben, aber seit den 1980ern durften die Alkoholfabriken zunächst in Lizenz den Spiritus auch direkt verkaufen. Der Brennspiritus wurde zunächst nur in Apotheken und Drogerien verkauft; seit den 1990er Jahren ist Spiritus auch in Supermärkten zu haben.

Die Abnahmegarantien der BfB verursachten 1983 einen Alkoholüberschuss von 78 Millionen Litern, und es gab staatliche Stützungsbeiträge in Höhe von rund 250 Millionen DM.

Zukunft des Branntweinmonopols

Seit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes ist das deutsche Branntweinmonopol umstritten (sogenannte produktbezogene Beihilfen). Nachdem die EU immer wieder Verlängerungen zugestimmt hat, lief das Monopol für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien zum 30. September 2013 endgültig aus. Das Monopol für Obstgemeinschaftsbrennereien und Abfindungsbrennereien folgt zum 30. September 2017. Die Brennrechte der landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien wurden seit dem 1. Oktober 2010 schrittweise gesenkt. Allerdings erhalten die Brenner eine Ausgleichszahlung. Bei Abfindungsbrennereien begann die Übergangsfrist am 1. Oktober 2013. Hier werden aber bereits flächenbezogene Beihilfen als Nachfolgeregelung diskutiert.


Adressen: Ringbahnstraße 10–14 in Berlin-Tempelhof, Rittergutstraße (Josef-Orlopp-Straße) und der Herzbergstraße in Berlin-Lichtenberg.

Text: Wikipedia

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